Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG vom 20.Juli 2000, zuletzt geändert am 29. März 2021) verzeichnet.
Zur Meldung verpflichtet sind der feststellende/ behandelnde Arzt (sog. Arztmeldung) für Er-krankungen nach §6 IfSG, sowie die Labore (sog. Labormeldung) für Erregernachweise nach §7 IfSG. Die Meldung erfolgt entweder nament-lich oder anonym.
Meldung an das Gesundheitsamt (GA)
- Nach §6 IfSG (Arztmeldung) mittels Arzt-Meldeformular (Formulare erhältlich über das GA!), zukünftig über die DEMIS- Schnittstelle (Deutsches elektronisches Melde- und Infor-mations-System für den Infektionsschutz) - unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden
Die meldepflichtigen Erkrankungen nach §6 IfSG (Arztmeldepflicht) finden Sie unter folgendem Link:
§ 6 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Darüber hinaus haben die Bundesländer gemäß Landesverordnung folgende Erkrankungen als meldepflichtig (Arztmeldung) erklärt:
Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern - § 1 IfSAG M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Erweiterung der Meldepflicht | § 1 - Erweiterung der Meldepflicht | gültig ab: 30.06.2021 (landesrecht-mv.de)
Nichtnamentliche Meldung bei Erkrankung und Tod
- Borreliose
- Wundstarrkrampf
BrandenburgVerordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (InfKrankMV) (brandenburg.de)
Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod
- Borreliose
- Mumps
- Pertussis
- Röteln
- Varizellen und Herpes Zoster
Hinweis: Bei Erkrankungen oder Verdacht auf gesetzlich meldepflichtige Erkrankungen oder bei Krankheitsfällen mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers fallen die Laboruntersu-chungen unter die Ausnahmekennziffer 32006 und belasten somit das Arztbudget nicht.
Die ausführlichen Informationen zur Meldepflicht (inkl. Falldefinitionen) können auch unter www.rki.de abgerufen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Laborteam
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